Auszüge aus der
Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl 371, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)
idF der V BGBl 1977/439, 1982/413, 1984/216, 1989/395 und 1992/492
Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes BGBI. Nr. 139/1974, wird verordnet:
1.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung
sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Feststellungen
der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele
erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung
(Informationsfeststellungen).
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung
sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrundezulegen, die bis zum Zeitpunkt
der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen
sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die vom Lehrer
jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler. den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes,
den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung
ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen
haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich
begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung
der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der
Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen
sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für
einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten
drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung
des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.
Formen der Leistungsfeststellung
§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung
zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche
Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) besondere schriftliche
Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten.
bb)
schriftliche Überprüfungen (Tests. Diktate).
(2) Die Einbeziehung
praktischer und graphischer Arbeitsformen, z.B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche
Leistungsfeststellungen ist zulässig.
(3) Die unter Abs.
1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer
Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit
der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche
Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt
notwendig sind.
(5) Unter Beachtung
der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind
jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (l) Die Feststellung
der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische
Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der
Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen
im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu
berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen
im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen
über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich
ist.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (l) Mündliche Prüfungen
bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler
die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler
hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand, mit Ausnahme der im Abs. 11 genannten Pflichtgegenstände, in jedem Semester eine
mündliche Prüfung auf Verlangen abzulegen. Der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher
bekannt zu geben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Mündliche Prüfungen
dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt
zu geben.
(4) Die mündliche
Prüfung eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung
von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung
der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen
Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden
Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise
geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen
des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler,
die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich
hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen
dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden.
Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen
haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich
der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10) Es dürfen
für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
Mündliche Übungen
§ 6. (1) Mündliche Übungen
bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines
Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen und dgl.).
(2) Das Thema der
mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen
dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche
Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind
im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde,
sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl
der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen
der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen
Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten
sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche
Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer
Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekannt zu geben. Für
Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere
Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit
sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete
Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit
behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine
aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester
bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters festzulegen und
sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken.
Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung
ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter
hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
a) Schularbeiten
an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine
mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
b) in den allgemeinbildenden Schulen für einen
Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche (z.B.: Mo – Mo) mehr als zwei Schularbeiten
oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde.
(8) Aufgabenstellungen
und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen
(z. B. Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (z. B. bei Diktaten) ist.
(9) Ein Schüler,
der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.
In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen
sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen. dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht
werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist und mit den anderen
Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten
Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen.
Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten
Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits
getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten
ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen
von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit
mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem
Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit
ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um
die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinander folgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist
bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen
umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a)
Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache und in den lebenden Fremdsprachen.
(2) Die schriftlichen
Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in
der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten. nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit
aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
c)
in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende
schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag,
an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere
schriftliche Überprüfung stattfinden.
(8) Der Tag der
Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der
Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen
nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen
Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist
Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits
getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist.
unzulässig. An allgemein bildenden höheren Schulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt
werden, unzulässig.
(14) § 7 Abs.11
ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so
gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
3. Abschnitt
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 11. (1) Die Beurteilung
der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen
der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer
hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien
der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei Leistungsfeststellungen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung
stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag,
an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen
Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben. ohne ihn jedoch zu entmutigen oder
seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(3 a) Eine Information
über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(4) Vorgetäuschte
Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn in Folge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder
2. Semester nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der
Schüler eine Woche vorher zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er
diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung
als "nicht beurteilt", auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann.
Versäumt der Schüler
diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2.
Semesters. so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes
in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten
(§ 7 Abs. 9) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter
Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(5) Das Verhalten
des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere
Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare
Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers
abweichen.
(8) Schüler, bei
denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter
Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes
zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung
der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut
(2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit "Sehr gut"
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehen dem Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines
Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit "Gut" sind
Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die
Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit "Befriedigend"
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt;
dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit "Genügend"
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit "Nicht
genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"
(Abs. 5) erfüllt.
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15. (1) Die Rechtschreibung
ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende
schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren
a)
in den allgemeinbildenden Schulen
aa)
besondere Fälle der Groß und Kleinschreibung wie verblasste Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z.
B. es tut not, es ist das wichtigste, dass ..., im dunkeln tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren
Auflösung (z. B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),
bb) Groß- bzw. Kleinschreibung
nach Doppelpunkt,
cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung
(z. B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung
bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern "und" und "oder",
ee)
Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten
Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze
nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische
Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen
Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe,
die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffen den sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen,
ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender
Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt
sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler
bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im
Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen
werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 16. (1) Für die
Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. in der Unterrichtssprache
a)
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung,
Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;
2. in den lebenden Fremdsprachen
a) idiomatische Ausdrucksweise,
b) grammatische Korrektheit,
c) Wortschatz,
d) Inhalt, wobei
entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen
zu berücksichtigen sind,
e) Schreibrichtigkeit,
f) Angemessenheit des Ausdrucks
und Stil,
g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme
auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
4. Abschnitt
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18. (2) Für die Beurteilung
des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten
für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung
in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers
zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes (siehe
unten) genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und
Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein
ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
zu beschließen.
5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. Den Beurteilungen der
Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden
Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen
ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt
die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung der hier zitierten |
|
Bundesgesetz
über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz
1986 - SchUG)
BGBl. Nr. 472/1986 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2003
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet,
durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht
(und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die
erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht
ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene
Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe
des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit
des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote
im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich
unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung
jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder
bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter
(der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls
Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das
Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche
nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers
ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt
wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle
der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.