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EWA = Unverbindliche Übung "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten". Wenn Sie über den BORG-Link hierher gekommen sind, beachten Sie bitte die Fortsetzung in EWA 2 und EWA 3. Schüler des Kurses EWA 2005/2006 finden das aktuelle Angebot im entsprechenden Link.

Empfehlungen zur Erstellung und Korrektur von

F A C H B E R E I C H S A R B E I T E N

 

Grundsätzliches

 

Die Fachbereichsarbeit als besondere Form der Reifeprüfung an AHS im Sinne einer freiwilligen Vorprüfung ist im Schulunterrichtsgesetz (SchUG), §§ 34 - 41 und in der Verordnung über die Reifeprüfung in der allgemeinbildenden höheren Schule (RPVO, vor allem § 3, § 7, § 21, § 25, § 35 Abs. 4, § 40, § 43 Abs. 11) festgelegt, und erstmals im Haupttermin 1993 in Kraft getreten.

Als Grundlage dienten die vorher durchgeführten Oberstufenschulversuche, doch gab es bei der Überführung in das Regelsystem gewisse Veränderungen gegenüber den Schulversuchen.

Da dieser Text eine praktische Handreichung sein soll, wird künftig auf das Zitieren von Paragraphen verzichtet, alle Anregungen fußen aber selbstverständlich auf dem jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext.

  

Themenstellung

 

Es ist eine einvernehmliche Themenstellung nötig!

Der/Die Lehrer/in kann das vorgeschlagene Thema und oder den/die Kandidaten/in ablehnen, besonders dann, wenn

1)      entweder das Thema nicht zum Lehrplan des entsprechenden Faches passt (Thematik muss nicht unbedingt im Lehrplan enthalten sein, muss aber im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des entsprechenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig sein) oder

2)      die Arbeitshaltung und Leistungsfähigkeit des/der Prüfungskandidaten/in dem/der Lehrer/in nicht in ausreichendem Maße gewährleistet erscheint.

Dabei ist individuell vorzugehen; eine grundsätzliche schulspezifische Einschränkung, etwa im Sinne eines bestimmten Notendurchschnitts in der 7. Klasse oder aber, dass diese/r Kandidat/in keine Beurteilung auf „Genügend“ haben darf, ist durch die Gesetzeslage nicht gedeckt!

Es können ein Fach oder - fächerübergreifend - zwei Fächer das Thema einer FBA liefern, doch ist im letzteren Fall die Arbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.

Ebenso ist es möglich, im Rahmen einer fächerübergreifenden FBA ein Fach mit dem dazu gehörenden vertiefenden Wahlpflichtgegenstand zu verbinden und die FBA dem Wahlpflicht­gegenstand zuzuordnen.

Fachbereichsarbeiten im Bereich einer lebenden Fremdsprache sind jedenfalls in dieser zu verfassen.

Vorgespräche am Ende der 7. Klasse zwischen Schüler/innen und Betreuer/innen sind empfehlenswert, von einer zu detailreichen Vorarbeit der Schüler/innen während der Ferien ist aber im Hinblick auf das notwendige Einverständnis des/der LSI/in, das erst in der 8. Klasse gegeben werden kann, abzuraten.

Der/Die Schüler/in hat in den ersten 4 Wochen der 8. Klasse das Thema schriftlich einzureichen. Das mit den Unterschriften des/der Schülers/in, des/der Prüfer/s/innen und des Direktors versehene Formblatt, auf dem nicht nur das Thema selbst, sondern auch eine Grobdisposition aufzuscheinen hat, ist am Ende der vierten Woche (und in der geeigneten äußeren Form) dem LSR z.H. des/der zuständigen LSI/in in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

In den nächsten beiden Wochen entscheidet der/die LSI/in über die Annahme oder allenfalls Ablehnung bzw. Abänderung des Themas. Wird das Thema abgelehnt, ist unverzüglich ein neues - entsprechend adaptiertes Thema - vorzulegen, oder aber der/die Schüler/in verzichtet ausdrücklich auf eine Neuvorlage und damit auf das Erstellen einer FBA. Wird das Thema angenommen, ist der/die Schüler/in von diesem Moment an an das Thema gebunden und kann nichts mehr daran verändern.

Es ist empfehlenswert, dass die Kandidat/in die verbindliche Übernahme schriftlich bestätigt.

Der/Die LSI/in  wird das Thema vor allem immer dann ablehnen, wenn er/sie darin keine Möglichkeit einer eigenständigen und originären Leistung des/der Schülers/in erblickt (z.B. bloße Abschreibearbeit aus vorhandener Literatur) oder aber eine Überforderung des/der Schülers/in befürchtet werden muss, so dass eine sinnvolle Behandlung und zufriedenstellende Ausarbeitung nicht erwartet werden kann.

  

Ziele einer FBA

 

Ziel des Abfassens einer Fachbereichsarbeit ist, in der Durchführung einer angemessenen Themenstellung zu zeigen, dass der/die Schüler/in befähigt ist

1)      zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen in ihrer Vielschichtigkeit, ihren Ursachen, Zusammenhängen und Folgen sowie zum Erkennen ihrer Verbindungen mit anderen Sachverhalten und Problembereichen;

2)      zur exakten Beobachtung und Wahrnehmung;

3)      zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung, sinnvoller Fragestellung, kontrollierter Abstraktion und Verallgemeinerung sowie zu sachgerechten Urteilen und Einstellungen;

4)      zu differenziertem, schriftlichem Ausdrucksvermögen sowie zu Darstellungsformen, die zur Beschreibung und zur Begründung konkreter wie abstrakter Sach- und Denkverhalte erforderlich sind;

5)      zum Aufsuchen angemessener Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung, zum Auswählen von Informationen, zum intentionsgerechten Argumentieren und zum Erkennen von Manipulationen;

6)      zum Anwenden von grundlegenden Lern- und Arbeitstechniken sowie - zumindest in Ansätzen - von Einsichten in grundlegende wissenschaftliche Verfahrensweisen und Denkvorstellungen

7)      und zum systematischen und planvollen Arbeiten mit angemessener Zeiteinteilung.

 

Die Ziele sind auch als Kriterien bei der Beurteilung der Arbeit (siehe unten!) speziell zu berücksichtigen!


 

Äußere Gestalt einer FBA

 

·        Titelblatt (mit Schule, Titel der Arbeit, Unterrichtsgegenstand, Unterrichtsjahr, Name des/der Verfassers/in und des/der Betreuers/in),

·        Inhaltsverzeichnis,

·        die in Kapitel übersichtlich gegliederte Arbeit,

·        Verzeichnis der Literatur und sonstiger verwendeter Hilfsmittel (analog zu sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten),

·        ein Vorwort, das auf die speziellen Gegebenheiten der Themenfindung und allfällige themenimmanente Problemzonen eingeht, sowie

·        eine Zusammenfassung, die Inhalt der Arbeit, Ergebnisse und verwendete Methoden kurz umreißt,

 

sind empfehlenswert!

 

Der Arbeit ist das Begleitprotokoll des/der Kandidaten/in beizufügen, ebenso eine Erklärung des/der Schülers/in folgenden Inhalts:

Ich erkläre, dass ich diese Fachbereichsarbeit selbst verfasst und ausschließlich die angegebene Literatur verwendet habe.

Als Umfang möge 20 - 30 Seiten DIN A 4 (33 Zeilen mit ca. 60 Anschlägen) als Richtwert dienen, doch wird diese Angabe durch das äußere Erscheinungsbild der Arbeit (z.B. viele Bilder, Tabellen o. dgl.) relativiert.

Länge allein ist noch kein Qualitätsmerkmal !

  

Betreuung der Arbeit

 

Hat sich ein/e Lehrer/in einmal zur Betreuung einer FBA bereit erklärt, so gehört die laufende Betreuung zu seinen/ihren Amtsobliegenheiten. Er/Sie ist zur Führung eines Betreuungsprotokolls verpflichtet.

Es ist nötig, Überbetreuung zu vermeiden, um die Eigenständigkeit der Arbeit des/der Schülers/in zu gewährleisten, andererseits aber soll auch der/die Schüler/in in seiner/ihrer Arbeit nicht allein gelassen werden.

Eine konsequente Betreuung, die (aus praktischen Erwägungen, aber auch, weil sie ja schließlich extra bezahlt wird) außerhalb der Unterrichtsstunden zu erfolgen hat, ist auch der beste Schutz gegen unlautere Vorgangsweisen des/der Schülers/in bei der Erstellung der Arbeit.

Dabei ist zu bedenken, dass jedenfalls – abgesehen von der fachlichen Betreuung jeder einzelnen Arbeit - auch eine Einführung der Kandidaten in die Ziele einer FBA zu erfolgen hat. Aus diesem Grunde ist auch die Abgeltung für die Betreuung von Fachbereichs­arbeiten in zwei Teile gesplittet, nämlich einer Grundentlohnung, die unabhängig von der jeweiligen Zahl der zu betreuenden FBA erfolgt und dann darüber hinaus eine Entlohnung für jede einzelne FBA. Bei dieser Einführung sind auch grundlegende Kenntnisse über das richtige Zitieren (auch das Zitieren von Internetseiten!) zu vermitteln.

 

Korrektur und Beurteilung der FBA

 

Die Arbeit soll so geschrieben sein (Zeilenabstand, entsprechender linker Rand), dass es dem/der Prüfer/in möglich ist, deutlich und ausführlich zu korrigieren und zu kommentieren.

Die Beurteilung der Arbeit obliegt zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes einer Prüfungs­kommission, doch besteht diese nur aus dem/der Prüfer/in (nur im Falle eines fächerübergreifenden Themas aus den beiden Prüfer/innen, die aber einvernehmlich einen gemeinsamen Beurteilungs­vorschlag zu erstellen haben) und dem/der Vorsitzenden.

Der/Die Schüler hat die FBA in der ersten Woche des 2. Semesters mit allen benötigten Beilagen dem/der Prüfer/in abzugeben, der/die sie unverzüglich zu überprüfen hat, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Die Korrektur erfolgt also deutlich sichtbar in der Original­arbeit!

Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Aus dieser Antrags­begründung müssen alle Kriterien hervorgehen, die den/die Prüfer/innen letztlich zu einem bestimmten Beurteilungsantrag geführt haben (siehe auch: „Beurteilungskriterien“), und muss so die Beurteilungsfindung für den/die Vorsitzende/n (der/die ja nur das Endergebnis kennt und möglicher­weise kein/e Spezialist/in für den betreffenden Gegenstand ist) nachvollziehbar machen. Der/Die Direktor/in ist in das Beurteilungsgeschehen ex lege nicht eingebunden, doch obliegt es selbst­verständlich seiner/ihrer Dienstaufsicht, vor Übersendung von Arbeit und Beurteilungsantrag in beides Einsicht und allenfalls Stellung zu nehmen.

Das korrigierte Original der FBA ist dem Vorsitzenden zu übermitteln . Der/Die Vorsitzende der Reifeprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Klausurprüfungen in einer Konferenz (die natürlich im Falle, dass zwischen Prüfer und Vorsitzendem volle Übereinstimmung besteht, entfallen kann) die Endbeurteilung der FBA auf Grund des gestellten Beurteilungsantrages festzusetzen. Diese Beurteilung kann später (etwa während der Hauptprüfung) nicht mehr verändert werden.

Muss ein/e Schüler/in, der/die eine positive FBA vorgelegt hat, die achte Klasse wiederholen, so kann die bereits abgegebene und beurteilte FBA erneut vorgelegt werden, aber nur, wenn dies in vollem Einvernehmen mit dem/der (nun möglicher­weise neuen) Prüfer/in geschieht. Es kann also kein/e Lehrer/in gezwungen werden, eine bereits vorhandene FBA zu akzeptieren.

  

Beurteilungskriterien

 

1)      Sachliche Richtigkeit des dargestellten Stoffes und der angeführten Beispiele. Dies ist natürlich auch während des Entstehungsprozesses ein entscheidendes Kriterium. (Kam es öfter zu gröberen inhaltlichen Irrtümern? Konnte der/die Schüler/in diese selbst korrigieren?) Wichtig: Dokumentieren seitens des/der Prüfers/in!

2)      Lesbarkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Textes

3)      Selbständigkeit bei der Erarbeitung und Aufbereitung des Stoffes. (Besitzt die Arbeit eigenständige Ideen? Sind Beispiele, Graphiken oder Skizzen selbst gestaltet? Sind Daten selbständig erhoben bzw. ist die Literatur selbständig erschlossen worden?)

4)      Vollständigkeit im vereinbarten Umfang

5)      Formale Gliederung und äußere Gestaltung

6)      Sprachliche Bewältigung, Sprachrichtigkeit, Rechtschreibung. Hat der/die Schüler/in die Sprache der Bücher wirklich verstanden und sie in eine eigene einheitliche Sprache der Fachbereichsarbeit übertragen?

7)      Engagement des/der Schülers/in

8)      Umfang und Art der verwendeten Hilfsmittel

 

Negativ beurteilte FBA

 

1)      Wurde eine FBA negativ beurteilt, so hat der/die Schüler/in eine andere Art der Schwerpunk­tprüfung (fächerübergreifend oder vertiefend) für den 1. Nebentermin zu wählen. In diesem Fall kommt der Beurteilung der FBA kein Gewicht mehr zu! (Es ist zum Beispiel denkbar, dass ein/e Schüler/in nach negativer FBA aus Geschichte nun im Fach Geschichte „normal“ antritt und eine sehr gute Beurteilung bekommt; diese Note findet dann auch Eingang in das Reifeprüfungszeugnis.)

2)      Der/Die Schüler/in darf im vorgesehenen Termin in allen Fächern antreten, mit Ausnahme jenes Faches, in dem er/sie nun die neue Schwerpunktprüfung ablegt und eines allenfalls weiteren neu gewählten mündlichen Prüfungsgebietes. Dieses letztgenannte Fach (bzw. diese letztgenannten Fächer) kann (können) erst im nächsten folgenden Reifeprüfungstermin (also normalerweise im 1. Nebentermin) geprüft werden. Wurde allerdings (auch) eine zusätzliche Klausurarbeit gewählt, so darf diese bereits im Haupttermin abgelegt werden.

3)      In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine FBA wegen Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder einer anderen Form des Vortäuschens einer Leistung nicht beurteilt werden konnte.

4)      Die Beurteilung einer FBA, die als Vorprüfung ja Teil der Reifeprüfung ist,  hat keinen Einfluss auf die Semester- und Jahresbeurteilung des betreffenden Faches in der obersten Klasse. Umgekehrt haben die Leistungen im betreffenden Gegenstand in der obersten Klasse keinen Einfluss auf die Beurteilung der FBA und in weiterer Hinsicht natürlich auch nicht auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung des betreffenden Unterrichts­gegenstandes.

5)      Eine Berufung gegen die Beurteilung einer FBA ist, da ja nur gegen das Gesamtkalkül, dass die Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, berufen werden kann, nicht zulässig!

6)     Tritt ein/e Schüler/in von der Erstellung der FBA noch so rechtzeitig zurück, dass für ihn/sie die Anmeldung zu einer anderen Form der  Schwerpunktprüfung rechtlich noch möglich ist (die Anmeldung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien zu erfolgen), so hat dieser Rücktritt keinen Einfluss auf die Beurteilung im jeweiligen Pflichtgegenstand – weder hinsichtlich der Semester- oder Jahresbeurteilung noch hinsichtlich der Reifeprüfung. Der/Die Schüler/in darf mit der nun endgültigen neuen Form der Schwerpunkt­prüfung (fächerübergreifend oder vertiefend) zum regulären Termin zur Reifeprüfung antreten.

 

Schwerpunktprüfung zur FBA

 

Ein/e Schüler/in, der/die eine FBA vorgelegt hat, muss im betreffenden Unterrichtsgegenstand zur mündlichen Reifeprüfung antreten. (Im Falle einer fächerübergreifenden FBA kann er/sie wohl - wenn dies von der Reifeprüfungsvorschrift her überhaupt möglich ist - in beiden Fächern antreten, er/sie muss es aber nur in jenem Fach, dem die FBA zugeordnet worden ist).

Der/Die Schüler/in legt also im Gegenstand der FBA

1)      Kern- und

2)     Schwerpunktfrage zu seiner/ihrer FBA ab.

      Dem/Der Kandidaten/in wird eine Prüfungsfrage zur Thematik der FBA gestellt, aus deren Beantwortung sich ein Prüfungsgespräch ergibt, das die Präsentation und Diskussion der FBA einschließlich ihres fachlichen Umfeldes zum Inhalt hat. (Vgl: „Ziele der FBA“ !) Eine bloße „Nacherzählung“ der FBA kann diesen Zielen keinesfalls genügen. Andererseits wäre aber eine reine „Umfeldfrage“, die auf die Inhalte der FBA nicht oder nur kaum eingeht, genau so wenig statthaft.

 

NEU ab Schuljahr 2004/05: Ein/e Schüler/in, der/die eine FBA vorgelegt hat, muss im Rahmen der mündlichen Reifeprüfung im betreffenden Unterrichtsgegenstand keine Spezialfrage mehr ablegen.

 

Dieser Text ist die Adaption einer Unterlage erstellt von

 

LSI HR Mag. Henrike Kschwendt - Michel

LSI HR Mag. Helmut Dirnbacher

unter teilweiser Verwendung einer Arbeitsunterlage von

Frau Direktorin HR Mag. Eva Reichel

Fassung: September 2001

 

 die mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde.

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